Waffenrecht 04: Aufbewahrung – Waffenschrankschlüssel

Lt. einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 sind Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Das o.g. Urteil gilt in Niedersachsen nicht.
Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom 27.05.2024, Az.: 11 LB 508/23 liefe „die so entstehende „Endloskette“ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen-und Munitionsschränken hinaus.“.

Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.8.2023 – 20 A 2384/20 – juris Rn. 64), ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden, vermag den Senat auch insofern nicht vollständig zu überzeugen, weil dann auch der Schlüssel zu dem Behältnis, in dem sich der Schlüssel zum Waffenschrank befindet, wiederum in einem den Anforderungen nach § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden müsste. Letztlich liefe die so entstehende „Endloskette“ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen-und Munitionsschränken hinaus. Die Einführung eines derartigen -auf Grundlage der aktuellen Vorschriften bisher, wie ausgeführt, nicht bestehenden -Verbots fällt aus Sicht des Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers.

Zitat aus dem Urteil des OVG Niedersachsen v. 27.05.2024, Az.: 11 LB 508/23

Da die dauerhaft sichere Aufbewahrung eines Schlüssels sich unabhängig davon oft als schwierig gestaltet, empfehlen wir bei Neuanschaffungen immer einen Waffenschrank der „Bauart DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1“ mit elektronischem Zahlenschloss. Die sind nur minimal teurer und haben erheblich mehr Möglichkeiten.