… mehr als nur Sport:
Am Samstag, dem 24.08.2024 bieten wir um 11 Uhr einen Schnupperkurs (mit Anmeldung) an. Details gibt es im Flyer:

… mehr als nur Sport:
Am Samstag, dem 24.08.2024 bieten wir um 11 Uhr einen Schnupperkurs (mit Anmeldung) an. Details gibt es im Flyer:
Das SK Stelle hat 2024/2025 wieder einen Korpskönig!!!
Das diesjährige Schützenfest 2024 ist mit einem neuen Programm und einem verbesserten Aufbau des Schützenplatzes erfolgreich gewesen. Dafür bedanken wir uns bei allen Organisatoren und Helferinnen bzw. Helfern.
Die Neuerungen im Programmablauf können der Festfolge 2024 entnommen werden. Ein besonderer Akt war der Gottesdienst am Sonntag Vormittag. Vielen Dank dafür an Pastorin Raphaela Gerlach und die Ausrichter. Wir freuen uns schon auf das nächste Jahr.
Schützenfest 2024 weiterlesenAm Samstag, dem 29.06.2024 wurden in Hittfeld die Landesmeisterschaften 2.55 Gebrauchsrevolver .357 Magnum und 2.58 Gebrauchsrevolver .44 Magnum ausgetragen.
Hier die Ergebnisse:
LM 2024 Revolver weiterlesenZu diesem Thema gibt es reichlich Merkblätter von diversen Anbietern.
Die für Stelle zuständige Waffenbehörde, der Landkreis Harburg, hat das nachstehende Merkblatt heraus gegeben:
Waffenrecht 01: Aufbewahrung – Waffen weiterlesenDie Aufbewahrung von Waffen oder Munition regelt § 36 Waffengesetz (WaffG)
Waffenrecht 02: Aufbewahrung – Munition weiterlesenNach Waffengesetz: Nein, aber es dient dem Diebstahlschutz und ist daher sehr zu empfehlen und bei kleinen, leichten Waffenschränken obligatorisch.
Waffenrecht 03: Aufbewahrung – Waffenschränke und Verankerung weiterlesenLt. einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 sind Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.
Das o.g. Urteil gilt in Niedersachsen nicht.
Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom 27.05.2024, Az.: 11 LB 508/23 liefe „die so entstehende „Endloskette“ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen-und Munitionsschränken hinaus.“.
Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.8.2023 – 20 A 2384/20 – juris Rn. 64), ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden, vermag den Senat auch insofern nicht vollständig zu überzeugen, weil dann auch der Schlüssel zu dem Behältnis, in dem sich der Schlüssel zum Waffenschrank befindet, wiederum in einem den Anforderungen nach § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden müsste. Letztlich liefe die so entstehende „Endloskette“ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen-und Munitionsschränken hinaus. Die Einführung eines derartigen -auf Grundlage der aktuellen Vorschriften bisher, wie ausgeführt, nicht bestehenden -Verbots fällt aus Sicht des Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers.
Zitat aus dem Urteil des OVG Niedersachsen v. 27.05.2024, Az.: 11 LB 508/23
Da die dauerhaft sichere Aufbewahrung eines Schlüssels sich unabhängig davon oft als schwierig gestaltet, empfehlen wir bei Neuanschaffungen immer einen Waffenschrank der „Bauart DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1“ mit elektronischem Zahlenschloss. Die sind nur minimal teurer und haben erheblich mehr Möglichkeiten.
Auch, wenn ein WBK-Inhaber alleine in der eigenen Wohnung ist, muss eine unmittelbare, tatsächliche Kontrolle über Waffen gewährleistet sein, soweit sie (z.B. zur Reinigung) nicht im zugelassenen Tresor aufbewahrt werden.
Klingelt es also an der Tür, während die Waffe (aus welchen Gründen auch immer) nicht ordnungsgemäß aufbewahrt wird, sollte diese zunächst ordnungsgemäß eingeschlossen werden, bevor die Haustür geöffnet wird.
Waffenrecht 05: Aufbewahrung – Besuch weiterlesenVorab:
Gem. § 2 Abs. 1 WaffG ist „der Umgang mit Waffen oder Munition“ … „nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“ Jugendliche dürfen daher grundsätzlich keine Waffen transportieren.
Der Transport von Waffen ist eine Unterart des Führens von Waffen.
Definition von „Führen einer Waffe“:
Gem. Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)) „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.
Das Führen von Waffen ist gem. § 10 Abs. 4 WaffG nur mit Erlaubnis zulässig. Eine Waffenbesitzkarte (WBK) reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Es gibt aber Ausnahmen:
Waffenrecht 06: Transport von Waffen weiterlesenAuch beim Transport von Munition ist einiges zu beachten.
Waffenrecht 07: Transport von Munition weiterlesenFür den Transport von zugelassenen Schreckschuss- und Luftdruckwaffen gilt: Sie dürfen (ohne Bedürfnis) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit transportiert werden.
Waffenrecht 08: Transport von Schreckschuss- und Luftdruckwaffen weiterlesenAm 15. und 16.06.2024 wurden in Hittfeld die Landesmeisterschaften 2.53 Pistole 9mm und 2.59 Pistole .45ACP ausgetragen.
Wir haben mit Patric Schlieder wieder einen Vizelandesmeister in der Disziplin 25m Pistole .45 ACP. Herzlichen Glückwunsch!
Hier die Ergebnisse:
LM 2024 Pistole weiterlesenDie Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt Sportschützen, Jäger oder Sammler zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und ggf. Munition.
Waffenrecht 09: Waffenbesitzkarte weiterlesenDies wird durch das Waffengesetz (WaffG) geregelt.
Das Waffengesetz in Deutschland ist eines der strengsten Waffengesetze der Welt. Die Rechtslage ist jetzt schon sehr komplex und durch immer neue Ideen der Politik im ständigen Fluss. Daher hier nur eine kurze Abhandlung ohne Gewähr der uneingeschränkten Richtigkeit und Vollständigkeit.
Waffenrecht 10: Waffenerwerb (die eigene WBK) weiterlesenWer darf welche Munition erwerben?
In Diskussionen rund um Munitionserwerb halten sich hartnäckig einige Gerüchte und Behauptungen. Was ist daran?
Waffenrecht 11: Munitionserwerb weiterlesenAuf unserem Stand erfolgt das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)), u.A. der Sportordnung des DSB.
Unser Schützenkorps bestellt zum Schießen auf dem Schießstand Standaufsichten, deren Anordnungen verbindlich sind und unbedingt Folge zu leisten ist. Zuwiederhandlungen können Unfälle und andere ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.
Waffenrecht 12: Aufsichten weiterlesenWaffenüberlassung / Leihschein:
waffenverleih_ausfuellbar-blanko_2006.pdf
Quelle: Grosskaliber Sportschützen Verband Baden-Württemberg e.V.
Transportbescheinigung – Verein:
VDB-Transportbescheinigung
Quelle: VDB
Vordrucke des Landkreis Harburg:
https://www.landkreis-harburg.de/verkehr-ordnung/ordnung-verbraucherschutz/waffenrecht/
Vordrucke Schützenverband Hamburg:
https://schuetzenverband-hamburg.de/service
Zwei Landesmeister, einmal Silber und zwei Bronzenadeln in den Einzelwertungen sowie ein 2. Platz in der Mannschaftswertung bei den Landesmeisterschaften 2024 Vorderlader Kurzwaffen (SpO 7.x) lassen sich sehen.
Wir gratulieren Burkhard Beecken zum Landesmeister Perkussionspistole Herren IV und Patrick Schlieder zum Landesmeister Perkussionsrevolver Herren III.
Außerdem herzlichen Glückwunsch an Frank Burmeister zum 2. Platz und Lars Remmert zum 3. Platz in der Disziplin Perkussionsrevolver Herren II, sowie Patrick Schlieder (3. Platz) und Thomas Züschner zu den Platzierungen Perkussionspistole und der silbernen Nadel in der Mannschaft.
LM 2024 Vorderlader Kurzwaffen weiterlesenPulverschein – C.I.P. – Die Munitionsdatenbank
Sportschützen und Jäger können ihre Munition ggf. selber laden bzw. „wiederladen“.
Dafür gibt es Gründe:
Zum Wiederladen benötigt man eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG), den sog. „Pulverschein“.
Wiederladen 01: Pulverschein weiterlesen