Zu diesem Thema gibt es reichlich Merkblätter von diversen Anbietern.
Die für Stelle zuständige Waffenbehörde, der Landkreis Harburg, hat das nachstehende Merkblatt heraus gegeben:
Waffenrecht 01: Aufbewahrung – Waffen weiterlesenZu diesem Thema gibt es reichlich Merkblätter von diversen Anbietern.
Die für Stelle zuständige Waffenbehörde, der Landkreis Harburg, hat das nachstehende Merkblatt heraus gegeben:
Waffenrecht 01: Aufbewahrung – Waffen weiterlesenDie Aufbewahrung von Waffen oder Munition regelt § 36 Waffengesetz (WaffG)
Waffenrecht 02: Aufbewahrung – Munition weiterlesenNach Waffengesetz: Nein, aber es dient dem Diebstahlschutz und ist daher sehr zu empfehlen und bei kleinen, leichten Waffenschränken obligatorisch.
Waffenrecht 03: Aufbewahrung – Waffenschränke und Verankerung weiterlesenLt. einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 sind Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.
Das o.g. Urteil gilt in Niedersachsen nicht.
Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom 27.05.2024, Az.: 11 LB 508/23 liefe „die so entstehende „Endloskette“ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen-und Munitionsschränken hinaus.“.
Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.8.2023 – 20 A 2384/20 – juris Rn. 64), ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden, vermag den Senat auch insofern nicht vollständig zu überzeugen, weil dann auch der Schlüssel zu dem Behältnis, in dem sich der Schlüssel zum Waffenschrank befindet, wiederum in einem den Anforderungen nach § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden müsste. Letztlich liefe die so entstehende „Endloskette“ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen-und Munitionsschränken hinaus. Die Einführung eines derartigen -auf Grundlage der aktuellen Vorschriften bisher, wie ausgeführt, nicht bestehenden -Verbots fällt aus Sicht des Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers.
Zitat aus dem Urteil des OVG Niedersachsen v. 27.05.2024, Az.: 11 LB 508/23
Da die dauerhaft sichere Aufbewahrung eines Schlüssels sich unabhängig davon oft als schwierig gestaltet, empfehlen wir bei Neuanschaffungen immer einen Waffenschrank der „Bauart DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1“ mit elektronischem Zahlenschloss. Die sind nur minimal teurer und haben erheblich mehr Möglichkeiten.
Auch, wenn ein WBK-Inhaber alleine in der eigenen Wohnung ist, muss eine unmittelbare, tatsächliche Kontrolle über Waffen gewährleistet sein, soweit sie (z.B. zur Reinigung) nicht im zugelassenen Tresor aufbewahrt werden.
Klingelt es also an der Tür, während die Waffe (aus welchen Gründen auch immer) nicht ordnungsgemäß aufbewahrt wird, sollte diese zunächst ordnungsgemäß eingeschlossen werden, bevor die Haustür geöffnet wird.
Waffenrecht 05: Aufbewahrung – Besuch weiterlesenVorab:
Gem. § 2 Abs. 1 WaffG ist „der Umgang mit Waffen oder Munition“ … „nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“ Jugendliche dürfen daher grundsätzlich keine Waffen transportieren.
Der Transport von Waffen ist eine Unterart des Führens von Waffen.
Definition von „Führen einer Waffe“:
Gem. Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)) „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.
Das Führen von Waffen ist gem. § 10 Abs. 4 WaffG nur mit Erlaubnis zulässig. Eine Waffenbesitzkarte (WBK) reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Es gibt aber Ausnahmen:
Waffenrecht 06: Transport von Waffen weiterlesenAuch beim Transport von Munition ist einiges zu beachten.
Waffenrecht 07: Transport von Munition weiterlesenFür den Transport von zugelassenen Schreckschuss- und Luftdruckwaffen gilt: Sie dürfen (ohne Bedürfnis) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit transportiert werden.
Waffenrecht 08: Transport von Schreckschuss- und Luftdruckwaffen weiterlesenDie Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt Sportschützen, Jäger oder Sammler zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und ggf. Munition.
Waffenrecht 09: Waffenbesitzkarte weiterlesenDies wird durch das Waffengesetz (WaffG) geregelt.
Das Waffengesetz in Deutschland ist eines der strengsten Waffengesetze der Welt. Die Rechtslage ist jetzt schon sehr komplex und durch immer neue Ideen der Politik im ständigen Fluss. Daher hier nur eine kurze Abhandlung ohne Gewähr der uneingeschränkten Richtigkeit und Vollständigkeit.
Waffenrecht 10: Waffenerwerb (die eigene WBK) weiterlesenWer darf welche Munition erwerben?
In Diskussionen rund um Munitionserwerb halten sich hartnäckig einige Gerüchte und Behauptungen. Was ist daran?
Waffenrecht 11: Munitionserwerb weiterlesenAuf unserem Stand erfolgt das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)), u.A. der Sportordnung des DSB.
Unser Schützenkorps bestellt zum Schießen auf dem Schießstand Standaufsichten, deren Anordnungen verbindlich sind und unbedingt Folge zu leisten ist. Zuwiederhandlungen können Unfälle und andere ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.
Waffenrecht 12: Aufsichten weiterlesenWaffenüberlassung / Leihschein:
waffenverleih_ausfuellbar-blanko_2006.pdf
Quelle: Grosskaliber Sportschützen Verband Baden-Württemberg e.V.
Transportbescheinigung – Verein:
VDB-Transportbescheinigung
Quelle: VDB
Vordrucke des Landkreis Harburg:
https://www.landkreis-harburg.de/verkehr-ordnung/ordnung-verbraucherschutz/waffenrecht/
Vordrucke Schützenverband Hamburg:
https://schuetzenverband-hamburg.de/service
Pulverschein – C.I.P. – Die Munitionsdatenbank
Sportschützen und Jäger können ihre Munition ggf. selber laden bzw. „wiederladen“.
Dafür gibt es Gründe:
Zum Wiederladen benötigt man eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG), den sog. „Pulverschein“.
Wiederladen 01: Pulverschein weiterlesenDarf ein Wiederlader mit einer gültigen Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) – „Pulverschein“ defekte Fabrikmunition zum Zwecke der Vernichtung des Nitropulvers delaborieren?
Konkretes Beispiel: Eine in einer Munitionsfabrik hergestellte Patrone (Fabrikmunition) hat ein defektes oder fehlerhaft eingebautes Zündhütchen, das nicht zündet und daher die Treibladung in der Hülse nicht entzünden kann. Wie und von wem muss diese Patrone entsorgt werden? (Achtung, ggf. kann die Patrone noch nachzünden, also Vorsicht!)
Wiederladen 02: Delaborieren von Fabrikmunition weiterlesen