Wiederladen 02: Delaborieren von Fabrikmunition

Darf ein Wiederlader mit einer gültigen Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) – „Pulverschein“ defekte Fabrikmunition zum Zwecke der Vernichtung des Nitropulvers delaborieren?

Konkretes Beispiel: Eine in einer Munitionsfabrik hergestellte Patrone (Fabrikmunition) hat ein defektes oder fehlerhaft eingebautes Zündhütchen, das nicht zündet und daher die Treibladung in der Hülse nicht entzünden kann. Wie und von wem muss diese Patrone entsorgt werden? (Achtung, ggf. kann die Patrone noch nachzünden, also Vorsicht!)

Wiederladen 02: Delaborieren von Fabrikmunition weiterlesen

Waffenrecht 12: Aufsichten

Auf unserem Stand erfolgt das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)), u.A. der Sportordnung des DSB.

Unser Schützenkorps bestellt zum Schießen auf dem Schießstand Standaufsichten, deren Anordnungen verbindlich sind und unbedingt Folge zu leisten ist. Zuwiederhandlungen können Unfälle und andere ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.

Waffenrecht 12: Aufsichten weiterlesen

Wiederladen 01: Pulverschein

PulverscheinC.I.P. – Die Munitionsdatenbank

Sportschützen und Jäger können ihre Munition ggf. selber laden bzw. „wiederladen“.

Dafür gibt es Gründe:

  1. Kosten:
    Munition ist sehr teuer geworden. Beim Wiederladen kann für die Munition man deutlich Geld sparen. Allerdings ist die Ausstattung zum Wiederladen nicht billig und rentiert sich erst im Laufe der Zeit in Abhängigkeit vom Munitionsbedarf durch Trainings- und Wettkampfhäufigkeit. Das macht es für Sportschützen i.d.R. interessanter, als für Jäger.
  2. Präzision:
    Eine genaue Trefferlage ist abhängig von sehr vielen Faktoren. Einer davon ist eine gute Abstimmung der Munition auf Waffe und Schützen. Hierbei hilft es enorm, wenn man diese selber laborieren und testen kann und nicht auf Fabrikmunition angewiesen ist.
  3. Materialschonung:
    Wiedergeladene Munition sollte auf die Waffe und den Schützen abgestimmt sein (s.o.) und ist i.d.R. geringer geladen (weniger Pulver), als Fabrikmunition. Das schont die Waffe und die Knochen durch geringeren Verschleiß.

Zum Wiederladen benötigt man eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG), den sog. „Pulverschein“.

Wiederladen 01: Pulverschein weiterlesen

Waffenrecht 06: Transport von Waffen

Vorab:
Gem. § 2 Abs. 1 WaffG ist „der Umgang mit Waffen oder Munition“ … „nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“ Jugendliche dürfen daher grundsätzlich keine Waffen transportieren.

Der Transport von Waffen ist eine Unterart des Führens von Waffen.

Definition von „Führen einer Waffe“:

Gem. Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)) „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.

Das Führen von Waffen ist gem. § 10 Abs. 4 WaffG nur mit Erlaubnis zulässig. Eine Waffenbesitzkarte (WBK) reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Es gibt aber Ausnahmen:

Waffenrecht 06: Transport von Waffen weiterlesen